Information

Informationen zu den Steuer- und Abgabenbescheiden sowie der Abrechnung über Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren

Verkauf/ Übergabe von landwirtschaftlichen Flächen, Stückländereien etc.

Beim Verkauf usw. von landwirtschaftlichen Flächen ist die Zurechnung auf den neuen Eigentümer leider erst nach Zugang des Änderungsbescheides des Finanzamtes Wetzlars möglich. Daher kann sich die Umschreibung unter Umständen längere Zeit hinziehen, wir bitten um Ihr Verständnis.

 

  • Grundsteuer A

Diese wird auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. auf landwirtschaftliche Betriebe erhoben. Der Hebesatz beträgt in der Gemeinde Hohenahr 265 %.

 

  • Grundsteuer B

Diese wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke (Bauplätze) erhoben. Hierbei bewertet das Finanzamt sowohl das Grundstück als auch dessen Bebauung. Der Hebesatz beträgt in der Gemeinde Hohenahr 265 %.

 

  • Müllabfuhrgebühren

Die Müllabfuhrgebühren werden durch die AWLD (Abfallwirtschaft Lahn-Dill) berechnet. Informationen hierzu finden Sie unter https://www.awld.de/de/Home/Home/

 

  • Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. Geburt des Hundes, diesen beim hiesigen Steueramt zur Hundesteuer anzumelden. Der Hund ist auch anzumelden, wenn ein Tatbestand der Steuervergünstigung oder Befreiung vorliegen sollte. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass keine Ermäßigung für Hundezuchten gewährt werden kann. Die Steuersätze betragen seit dem 01. Januar 2015

 für den 1. Hund im Haushalt € 48,00,

für den 2. Hund im Haushalt € 84,00,

für den 3. und jeden weiteren Hund im Haushalt € 120,00

für neu angeschaffte und neu in die Gemeinde Hohenahr gehaltene gefährliche Hunde nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden je € 920,00

 Hundesteuermarken werden bei der Anmeldung ausgehändigt, Ersatzmarken können ebenfalls beim Steueramt der Gemeinde Hohenahr gegen eine Gebühr von € 3,00 abgeholt werden.

 

  • Pacht

Die Anforderung des Pachtzinses für angepachtete Gemeindeflächen erfolgt über den Abgabenbescheid.

 

  • Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren

Die Abrechnung über Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren ist lediglich eine Anlage zum Abgabenbescheid. Nachzahlungen oder Guthaben fließen in den Abgabenbescheid ein und werden in der 1. Rate zum 15. Februar entsprechend berücksichtigt.

Der Wasserpreis für den Verbrauchszeitraum 2021 beläuft sich auf 2,75 €/m³ zzgl. 7 % MWSt. (2020: 2,50 €/m³ + 7 % MWSt.), die Kanalbenutzungsgebühren betragen 1,75 €/m³ (2020: 2,07 €/m³).

 Teilen Sie uns bitte rechtzeitig mit, wenn Sie eine Liegenschaft, die über einen Wasser- und Kanalanschluß verfügt, verkaufen bzw. übergeben. Wir werden dann mit dem Wasserzählerstand zum entsprechenden Stichtag die bis dahin anfallenden Gebühren abrechnen sowie gleichzeitig vom neuen Eigentümer Vorauszahlungen anfordern.

 

  • Niederschlagswassergebühr

Für die versiegelten Flächen werden nur Gebühren erhoben, wenn sie auch einen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung haben. Dies ist gegeben, wenn das Niederschlagswasser direkt (über einen Kanalanschluss) oder indirekt (in der Regel über den Gehweg) in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt. Für versiegelte Flächen, deren Niederschlagswasser vollständig versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen führt zu einer teilweisen Reduzierung der angeschlossenen Flächen, wenn das dort gesammelte Niederschlagswasser auf dem Grundstück als Brauchwasser verwendet wird.

 

  • Fälligkeiten

Sofern Sie am Lastschrift-Einzugsverfahren der Gemeindekasse teilnehmen möchten, können Sie die ausgefüllten Ermächtigungen an die Gemeindekasse zurücksenden (Vordrucke liegen den Bescheiden bei oder können telefonisch angefordert werden).

Die Gemeindekasse sorgt dann für die Abbuchung der jeweils fälligen Beträge. Die Richtigkeit der Abbuchung können Sie auf Ihren Kontoauszügen überprüfen.

Abgabenpflichtige, die nicht am Lastschrift-Einzugsverfahren teilnehmen, bitten wir, bei der Überweisung auf folgendes zu achten:

Im Überweisungsvordruck unter Verwendungszweck unbedingt die im Bescheidkopf angegebene Personenkontonummer angeben.

 

Für weitere Fragen oder bei evtl. Unstimmigkeiten in Verbindung mit den Gebührenbescheiden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

 

Vermittlung06446 9230 0
Frau Becker, Steueramt, Zimmer 1606446 9230 16
Frau Weber, KommunalerSeviceVerband, Bischoffen
06444 9231 34


Information der Gemeinde Hohenahr zur

Grundsteuerneuregelung

 Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerberechnung auf Basis der alten Einheitswerte festgestellt. Der Bundesrat erteilte im Jahr 2019 die Zustimmung zur Grundsteuerreform mit Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes. 2021 hat das Land Hessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes treten ab 01.01.2025 in Kraft.

 Alle Eigentümer waren aufgefordert, für die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Anschließend hat das zuständige Finanzamt wie bisher den Steuermessbetrag festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den neuen Grundsteuermessbeträgen der von der Gemeinde Hohenahr festzulegende Hebesatz für 2025. In der Gemeinde Hohenahr wurde der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 265 v. H. und für die Grundsteuer B auf 265 v. H. festgelegt.

Kraft Gesetzes treten alle bisherigen Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft. Aus diesem Grund erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Grundsteuerbescheid. Es wird empfohlen, diesen unter Hinzunahme des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Wichtig: Sollten Einwendungen gegen die Grundstücksbewertung oder die Höhe des Steuermessbetrages geltend gemacht werden, dann ist Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt Wetzlar unter Tel. (06441) 202-0 oder über den Anrufservice auf der Webseite https://finanzamt.hessen.de/service/finanzaemter-in-hessen/finanzamt-wetzlar aufzunehmen. Das Finanzamt beantwortet auch allgemeine Fragen zur Reform.

Hinweis:

Nach dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) liegt für die Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) ein Systemwechsel zugrunde. Vom wertabhängigen Modell der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung hin zum wertunabhängigen Modell des sogenannten Flächen-Faktor-Verfahrens. Das bedeutet, dass die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags nicht mehr – wie bisher –auf wertabhängigen Parametern (z.B. Wert des Bodens und/oder Gebäudes), sondern auf wertunabhängigen Parametern (Bodenfläche, Wohn- oder Nutzungsfläche und Lage des Grundstücks innerhalb der Kommune) basiert. Abweichungen zwischen den aus Einheitswerten ermittelten Grundsteuermessbeträgen und den neuen Grundsteuermessbeträgen sind eine Folge des Systemwechsels, der zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Mängel notwendig wurde. Insofern musste der Gesetzgeber in Kauf nehmen, dass es „Gewinner und Verlierer“ der Reform geben wird. Gerade bei dem alten Verfahren konnte es sehr oft zu einer unterschiedlichen Bewertung seitens der Finanzämter kommen – obwohl die Lage und Eigenschaft des Gebäudes nahezu identisch war. So zogen bauliche Veränderungen am Gebäude (z. B. Modernisierungsmaßnamen) eine sogenannte Wertfortschreibung nach sich, welche unter Umständen zu höheren Messbeträgen geführt haben – die zugrunde gelegten Einheitswerte wurden über Jahrzehnte aber nicht angepasst. Diese Grundlagen für die Bewertung der Grundstücke stammten bisher aus den 1960er Jahren und Neubewertungen blieben oft aus, so dass Messbeträge in vielen Fällen von der legitimen Höhe stark abwichen. Insofern haben viele Grundstückseigentümer Jahre oder Jahrzehnte lang von einem zu niedrig angesetzten Messbetrag profitiert und Grundsteuer eingespart, weshalb das Verfassungsgericht den Auftrag erteilt hat, diese Missverhältnisse durch die Reform abzuschaffen.

Nähere Angaben zum sonstigen Verkauf von Brennholz entnehmen Sie bitte den Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Gemeinde Hohenahr. Diese werden ab der 03. Kalenderwoche auf der Internetseite der Gemeinde Hohenahr (www.hohenahr.de) sowie im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr zu finden sein.