Information

Vorgaben bei der Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen

Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere

Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!

 

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt der Gemeinde Hohenahr persönlich angezeigt werden. Das Formular zur Anmeldung eines „Zweckfeuers“ finden sie im Bereich „Formulare und Downloads“ auf der Homepage der Gemeinde Hohenahr (www.hohenahr.de) oder in Auslage im Rathaus.

Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Ordnungsamt abzugeben.

Mündliche oder fernmündlichen Anmeldungen werden nicht mehr entgegen genommen.


Die Anzeige muss enthalten:

 Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden

  • Art und Menge des Abfalls
  • Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:

Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:

  1. Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten:
    Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Samstag8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  2. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
  3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
    2. 35 m von sonstigen Gebäuden
    3. 5 m zur Grundstücksgrenze
    4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
    5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
    6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden

      1. Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken.
  4. Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!
  5. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmenstellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden.
  6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der nicht Einhaltung der unter Pkt. 1 genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz kostenpflichtig sein kann.
  7. Die Anmeldung eines Zweckfeuers führt nicht dazu, dass bei Notrufmeldungen die bei der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises eingehen, eine Alarmierung der Feuerwehr nicht erfolgt.

Weitere Informationien zur Anmeldung eines Zweckfeuers finden Sie hier: