Information
Anlieger haben Streu- und Räumpflicht
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, täglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr die Gehwege zu räumen, bei starkem Schneefall mehrmals.
Die Mindestbreite für die Schneeräumung beträgt 1,25 Meter für Gehwege mit vorwiegend Anliegerverkehr sowie 1,50 Meter in Fußgängerzonen. Als Streumaterial sind möglichst nur abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz sollte nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel festgetretener Eis- und Schneerückstände, genommen werden.
Als Besonderheit weisen wir noch auf eine Spezialregelung hin, wonach bei zweiseitig bebaubaren Straßen mit nur einem einseitigen Bürgersteig die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke auf bei den Seiten räumpflichtig sind. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Bei Verstößen gegen diese Satzung drohen den Grundstückeigentümern Geldbußen.
Den Winterdienst auf den Fahrbahnen in der Gemeinde und vor gemeindlichen Gründstücken wird durch den gemeindlichen Bauhof bzw. Subunternehmer durchgeführt.
Da die Räum- und Streufahrzeuge nicht alle Straßen gleichzeitig befahren können, arbeitet die Gemeinde nach einem Räum- und Streuplan, der jährlich aktualisiert wird.
Nicht selten gestaltet sich das Räumen und Streuen jedoch sehr schwierig, da einige Mitbürger ihre Fahrzeuge so abstellen, dass ein Durchkommen mit den Räum- und Streufahrzeugen unmöglich ist.
Auch in Ihrem Interesse möchten wir alle Fahrzeugbesitzer bitten, ihre Fahrzeuge, sollten sie auf der Straße parken, so abzustellen, dass ein reibungsloser Räum- und Streudienst möglich ist. Wir bitten hierbei zu beachten, dass die Schildbreite des Schneeschiebers ca. 3,5 m beträgt.
Fragen zum Winterdienst beantwortet das Bauamt der Gemeinde Hohenahr und der Telefonnummer 0 64 46 – 92 30 – 35.